Aufgrund des § 12 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) in Verbindung mit § 38 Abs. 11 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) wird folgendes bekannt gegeben und verfügt:

§1
Die tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die bösartige Faulbrut der Bienen vom 11. April2019 in der Stadt Bad Bentheim wird aufgehoben. Gemäß § 12 Abs. 3 der Bienenseuchen-Verordnung ist die Amerikanische Faulbrut in den Sperrbezirken erloschen, weil die Aufhebungsuntersuchungen zu einem negativen Ergebnis führten bzw. die belasteten Völker getötet und unschädlich beseitigt wurden.

§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Nordhorn, 29. Oktober 2019

Der Landrat

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